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| CHARTERVERTRAGSBEDINGUNGEN |
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Vertragspartner |
Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer)
und dem Charterer ggf. unter Vermittlung der Agentur geschlossen.
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Zahlung,
Rücktritt, Nichtantritt des Charterers |
1. Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen,
ist die Anzahlung des Charterpreises in der angegebenen Höhe
innerhalb von drei Tagen ab Vertragsschluß fällig, der Rest
sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb
der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2.Der Vercharterer kann in dringenden Fällen
innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären.
In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer etwaig gezahlte
Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Charterer
zurückzuzahlen.
3. Kann der Charterer die Charter nicht
antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter
zu den selben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen
abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 %
des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer
Anspruch auf den gesamten Charterpreis. Es wird dem Charterer
dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung
abzuschließen. Hierzu übersendet der Vercharterer bzw. die Agentur
gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
4. Zahlt der Charterer nicht innerhalb
der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.
Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20
% nur dann zurückzuerstatten, wenn eine Ersatzcharter zu den
selben Konditionen gelingt.
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Pflichten
des Vercharterers |
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1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar,
seetüchtig und voll getankt übergeben.
2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten
Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit
infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer
eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben dem Charterer erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln
behaftet ist.
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Der
Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt: |
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft
einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und
ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen
bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften
zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz
des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises
für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält
sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt
des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen
und auf Kosten des Charterers zu stellen.
3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes
zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken
zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht
ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten
zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter
oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vercharterers
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers
zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an
der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln,
die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher
Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des
Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen
und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft.
den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien,
ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück
zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet
und von der Kaution abgezogen.
10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien
oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich
(telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu benachrichtigen.
Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen
und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw.
zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen
Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu
lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten
zu treffen.
12. Schiffszustand und Vollständigkeit
von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe
zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift
zu bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich
bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder
Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen
werden ausgeschlossen.
14. ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge
oder eigene Vertragsformulare des Vercharterers vor Übergabe
der Yacht zu unterzeichnen.
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Reparaturen
und Motoren- und Bilgenüberwachung |
1. Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen
grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte
Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen
welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden, werden
vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und
die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend
durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen
des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen
zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage
unter Segeln von über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden,
da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
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Rücktritt
des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter
Übergabe oder Mängeln |
1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige
Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten
Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der
Charterer frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung
aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.
Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich
die Frist um 24 h pro weiterer Woche.
2. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers,
außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers,
sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück,
so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises
für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung,
die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die
Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen,
berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem
Fall ebenfalls ausgeschlossen.
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Haftung
des Vercharterers |
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer
und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
2. Der Vercharterer haftet nicht für solche
Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern
des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.
B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht
werden.
3. Ansprüche des Charterers infolge von
Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall,
welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit
verursacht werden, sind ausgeschlossen.
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Haftung
der Agentur |
Die Agentur haftet als Vermittler nur für
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der
Vermittlungsleistung.
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Haftung
des Charterers |
1. Für Handlungen und Unterlassungen des
Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar
gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen
privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der
Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt
die Yacht auf eigene Verantwortung.
2. Verlässt der Charterer die Yacht an
einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund,
so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht
zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum
überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten
Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch
den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen
zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der
Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu
keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden
führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder
hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme
des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden
infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der
Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche
auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses
Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer
zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei
mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution
unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit
der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder
Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich
zu ersetzen.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung
(welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden
an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit
regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen.
Hierzu übersenden Vercharterer / Agentur gerne alle erforderlichen
Unterlagen
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Gemischtes
/ Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel |
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist
nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen
Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der
Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und
die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren,
ohne daß die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind
nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam.
Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen
berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien
vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe
kommenden wirksame Regelungen zu ersetzen..
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Gerichtsstand,
anwendbares Recht |
Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer
und Agentur ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und
Gerichtstand am Sitz der Agentur. Für sämtliche Ansprüche im
Verhältnis Charterer und Vercharterer ist das Recht am Sitz
des Vercharterers anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. |

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